Damit müssen straffällige Ausländer jetzt rechnen

Damit müssen straffällige Ausländer jetzt rechnen

Nach Ablehnung der Durchsetzungsinitiative tritt die vom Parlament beschlossene Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft. Ein Überblick, was das für kriminelle Ausländer bedeutet.

Auch nach dem Nein zur Durchsetzungsinitiative werden ausländische Straftäter künftig härter angefasst als heute. Über 80 Straftatbestände sollen für Ausländer neu zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Das Umsetzungsgesetz zur 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative soll nämlich spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt der Bundesrat voraussichtlich am nächsten Freitag. «Wir werden damit eines der härtesten Ausschaffungsregimes in ganz Europa haben», sagte Bundesrätin Simonetta Sommaruga gestern.

Der Deliktskatalog des neuen Gesetzes umfasst insbesondere alle Verbrechen, bei denen Menschen getötet, schwer verletzt oder an Leib und Leben gefährdet werden, sowie alle Sexualverbrechen. Ebenfalls mit einem Landesverweis rechnen müssen Personen, die wegen Sozialmissbrauchs, Steuerbetrugs oder wegen eines schweren Verbrechens gegen das Vermögen oder gegen die Freiheit verurteilt werden. Im Abstimmungskampf über die Durchsetzungsinitiative warnten die Gegner besonders davor, dass gut integrierte Ausländer wegen leichter Delikte die Schweiz verlassen müssten. Ist dies mit dem Ausschaffungsgesetz nun ausgeschlossen? Nicht ganz, wie eine Aufstellung des Bundesamts für Justiz (BJ) zeigt.

Einbruch I: Ein Schwede, der seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, stiehlt auf dem Vorplatz des Nachbarn dessen Fahrrad. Dieser zeigt ihn an, das Gericht verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe.
Eine Ausschaffung von mindestens fünf Jahren ist möglich. Die Gerichte können aber auf einen Landesverweis verzichten, wenn ein solcher für den Betroffenen «einen schweren persönlichen Härtefall» bedeutet und das öffentliche Interesse nach Sicherheit nicht überwiegt.

Einbruch II: Ein junger Secondo klettert mit Freunden über den Zaun eines Freibades. Sie brechen in den Badikiosk ein und stehlen Esswaren, Getränke, Zigaretten und ein paar Lose. Dafür werden sie zu bedingten Geldstrafen verurteilt.
Der Secondo könnte ausgeschafft werden. Die Gerichte könnten im Falle eines «schweren persönlichen Härtefalls» eine Ausnahme machen. Die Härtefallklausel sieht auch vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Brandstiftung: Ein Österreicher zündet einen Holzschuppen an, der niederbrennt. Er wird vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Dieser Fall führt künftig zu einem Landesverweis von mindestens fünf Jahren. Auch hier gilt aber der Vorbehalt der Härtefallklausel.

Die Beispiele zeigen: Auch mit dem Ausschaffungsgesetz werden Ausländer nach leichten Delikten die Schweiz verlassen müssen – allerdings haben die Gerichte in Ausnahmefällen die Möglichkeit, schwere persönliche Härtefälle zu berücksichtigen. Wie oft diese Ausnahmefälle eintreten werden, wird die Gerichtspraxis zeigen und ist schwierig vorauszusagen. Bei schwereren Delikten – zum Beispiel einem Raubüberfall – gehen die Juristen des BJ davon aus, dass die Härtefallklausel nicht zur Anwendung kommen dürfte, weil die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung in der Regel gewichtiger seien.

Im Abstimmungskampf ebenfalls umstritten war der Tatbestand des Sozialhilfemissbrauchs. Die Gegner der Durchsetzungsinitiative warnten davor, dass bereits das Vergessen einer Meldung an die Behörden zum Landesverweis führen könne. Was in dieser Diskussion unterging: Auch das Ausschaffungsgesetz schafft einen neuen Straftatbestand Sozialhilfemissbrauch und geht streng um mit Leuten, die gegen die Regeln verstossen. Voraussetzung für einen Landesverweis ist ein Irrtum: Der Täter muss jemanden, beispielsweise den Arzt oder das Sozialamt, irreführen. Werden dadurch unrechtmässige Leistungen ausbezahlt, ist der Tatbestand erfüllt. Bereits der Versuch der Irreführung sei strafbar, halten die Juristen des BJ fest. Beurteilt das Gericht die Tat als «leichten Fall», gibt es keinen Landes­verweis.

Quelle 20 Minuten

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